Firmenkompetenz

Mitgliedschaften

Güteschutz Kanalbau

Gütegemeinschaft zur Herstellung und Instandhaltung von Entwässerungskanälen und -leitungen e.V.

Mitglied seit 1996, Mitgliedsnummer 2126

Als einem der ersten Unternehmen in den Landkreisen Waldshut und Lörrach wurde der Gutmann GmbH eine Mitgliedschaft im Rahmen des Güteschutz Kanalbau gewährt. Hardy Gutmann hat an der staatlich anerkannten Ausbildung teilgenommen und mehrere Lehrgänge an den Technischen Akademien Esslingen und Dresden abgeschlossen.
Die Aufgaben der Gütegemeinschaft sind die Beurteilung der Eignung von Firmen, deren Zertifizierung mit dem RAL-Gütezeichen und die Überwachung der Herstellung und Instandhaltung von Entwässerungskanälen und -leitungen im Rahmen der Fremdüberwachung der Firmen und Baumaßnahmen. Die Fremdüberwachung regelt insbesondere die Kontrolle der von den Firmen durchgeführten Eigenüberwachung. Dies betrifft Kanäle in der öffentlichen Abwasserbeseitigung als auch Leitungen im Bereich der privaten Grundstücksentwässerung.

Qualifikationen

ZKS-Berater

2019 Kanal Sanierungs Berater

ERLÄUTERUNG

Voraussetzung zur Teilnahme an dieser Expertenschulung zum Sachverständigen ist eine fundierte Sachkenntnis und Erfahrung im Teichbau oder der Abschluss eines Studiums im Bereich Chemie, Biologie, Wassertechnik. Die Ausbildung umfasst 60 Unterrichtseinheiten (Stunden) und deckt insbesondere Richtlinien zur Vorgehensweise bei der Begutachtung, spezielle, für das Verständnis der Sachlage unentbehrliche, physikalische, chemische und biologische Grundlagen, sowie deren praktische Anwendung ab. Das vermittelte Wissen geht weit über den in diversen Regelwerken festgehaltenen Stand der Technik hinaus. Voraussetzung für die Ausstellung dieses Zertifikates ist das Bestehen einer schriftlichen Prüfung. Die Ausbildung führt zur Befähigung "Freier Sachverständiger" im Bereich Schwimmteich und Naturpool und kann als Nachweis der fachlichen Eignung für die in der Folge mögliche Bestellung als gerichtlich vereidigten Sachverständigen, EU-zertifizierten Sachverständigen gemäß ISO 17024, Amtssachverständigen, staatlich anerkannten Sachverständigen dienen. Diese Bestellungen, wie auch die Anerkennung durch diverse Verbände von Gutachtern, sind durch diese Ausbildung nicht erfolgt, jedoch die entsprechende Fachausbildung ist sichergestellt.


Die hiermit zertifizierte Ausbildung bezieht sich auf folgende Definitionen:

Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem gewissen Gebiet. Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen, kann das Gericht oder die Behörde die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung delegieren. Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger ist fachliche Kompetenz, man spricht von der "besonderen Sachkunde". In der Regel ist diese Sachkunde erworben durch ein für das Fachgebiet geeignetes Hochschulstudium mit Abschluss, sowie mehrjährige Berufserfahrung bzw. Weiterqualifizierung auf dem entsprechenden Gebiet. Für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten kann auch der Abschluss als Handwerksmeister, sowie entsprechende Berufspraxis in Verbindung mit umfangreicher fachlicher sowie rechtlicher Fortbildung ausreichend sein.

Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist nicht geschützt. Jeder darf sich "Sachverständiger" nennen. Die irreführende Verwendung des Begriffs kann als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Fachausbildung, sowie mehrjährige fachbezogene Berufspraxis, nicht nachgewiesen werden können, damit aber geworben wird. Ein Gutachten zu einer Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch einen oder mehrere Sachverständige. Der Sachverständige erstattet in der Regel Befund und Gutachten.

Ein Gutachten enthält eine allgemein vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel. Es tritt als verbindliche (z. B. bezeugte oder unterschriebene) mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen oder Gutachters auf. Die allgemeine Vertrauenswürdigkeit wird gegebenenfalls durch Akkreditierung des Gutachters durch ein vertrauenswürdiges Verfahren der Zertifizierung mit der für die Fragestellung oder dem Ziel erforderlichen Allgemeingültigkeit erreicht.

Der Begriff "Gutachten" ist weder eine geschützte Bezeichnung, noch hat er eine besonders herausgehobene prozessrechtliche Bedeutung. Wenn ein Gerichtssachverständiger (gelegentlich auch "Gerichtsgutachter" genannt) seine Stellungnahme abgibt, spricht man von einem Gerichtsgutachten. Legt eine der Prozessparteien eine sachverständige Stellungnahme vor, wird häufig von einem Privatgutachten gesprochen. Unabhängig von der Bezeichnung handelt es sich dabei prozessrechtlich immer um einen Parteivortrag. Daher sind hierfür auch andere Benennungen wie z. B. "Begutachtung", "Stellungnahme", "Bericht", „Auswertung" o. ä. grundsätzlich gleichwertig.